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Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Meiningen

Das Herzogtum Sachsen-Meiningen ist aus der Landesteilung von 1680/81 innerhalb der Gothaer Linie der Wettiner hervorgegangen und bestand ursprünglich aus den Ämtern Meiningen und Maßfeld, Behrungen, Wasungen und Sand, Frauenbreitungen, Salzungen und dem späteren Amt Altenstein (Unterland). 1826 erhielt Sachsen-Meiningen aus der Neuordnung der Herzogtümer Sachsen-Coburg-Saalfeld, Sachsen-Hildburghausen und Sachsen-Gotha-Altenburg die Gebiete um Themar, Hildburghausen, Saalfeld und Römhild sowie die Exklaven Camburg und Kranichfeld. Das ursprüngliche Staatsgebiet betrug 970 km², nach 1826 vergrößerte es sich auf 2.403 km². 1818 bewohnten 54.400 Einwohner das Herzogtum. Nach der Erweiterung des Staatsgebiets betrug die Einwohnerzahl im Jahre 1828 134.244, um sich bis 1905 auf 268.916 zu verdoppeln. 1852 wohnten 77 % der Bevölkerung auf dem Lande. Es wurden Steinkohle, Eisen-, Kupfer- und Kobalterze, Schiefer, Farberden und Porzellansand sowie Kalisalze abgebaut. Eisenerz wurde in Unterwellenborn verhüttet (Maximilianshütte). Die Textil- und Lederindustrie entwickelte sich vornehmlich in Pößneck. Über die Grenzen Sachsen-Meiningens hinweg wirkte das Bankhaus B. M. Strupp, das mit der 1905 gegründeten "Bank für Thüringen" Investitionen in ganz Thüringen finanzierte.

Die klassische Zentralverwaltung bestand aus Regierung, Konsistorium, Kammer und darüber stehendem Geheimen Rat, nebst einigen Immediatkommissionen. 1823 erfolgten die Trennung von Verwaltung und Justiz und eine Eingliederung der Immediatkommissionen in die Landeskollegien. Damit standen unter dem Geheimen Ministerium die Landesregierung für Inneres, Militär und Wirtschaft, das Oberlandesgericht, das Konsistorium und die Kammer. Nach der Erweiterung des Staatsgebiets von 1826 blieben die meisten dieser Landeskollegien bis 1829 für die altmeiningischen Lande zuständig, während die bisherigen Hildburghäuser Zentralbehörden ihre Zuständigkeit auf die neuen Landesteile ausdehnten. 1829 nahm dann eine einheitliche Zentralverwaltung für alle Landesteile ihre Arbeit auf: An Stelle des Geheimen Ministeriums trat das Landesministerium (Außenpolitik, Aufsicht über die gesamte Staatstätigkeit), darunter blieben die Landeskollegien: Landesregierung zu Meiningen (Inneres, Gewerbe, Militär), Kammer (Domänenfinanzen, Lehnwesen) mit selbständiger Kammerforstsektion, Landschaftlicher Vorstand (Direktorium) zu Meiningen als Präsidium des Landtags und Zentralbehörde der landschaftlichen Finanzen, Rechnungskammer zu Meiningen (Etatüberwachung, Rechnungsprüfung), Konsistorium in Hildburghausen (Kirchen- und Schulwesen), Oberlandesgericht Hildburghausen. Im Zusammenhang mit der Revolution von 1848 erfolgte der letzte große Umbau der Zentralverwaltung mit der Bildung eines einheitlichen Staatsministeriums mit fünf Abteilungen.

Die Landstände des Herzogtums Sachsen-Meiningen gingen aus der landständischen Tradition der Grafschaft Henneberg hervor. Auf dem ersten meiningischen Landtag am 22. Mai 1684 wurden die hennebergischen mit den wettinischen Landständen des Amtes Salzungen vereinigt. Die Deputierten berieten, nach Ständen getrennt, über die ihnen vorgelegten Propositionen (Verhandlungsgegenstände). Für das Sonneberger Oberland und das Amt Römhild wurden keine Landstände einberufen.

Herzog Bernhard II. erkannte die Notwendigkeit politischer Reformen und verabschiedete unter dem Datum des 4. September 1824 ohne Beteiligung der Landstände eine Verfassung. Der aus den Ständen der Bürger, Bauern und Rittergutsbesitzer neu gewählte, auf den 17. Dezember 1824 einberufene Landtag setzte sich aus 21 Abgeordneten zusammen. Voraussetzung für das Wahlrecht war für die Bürger das Bürgerrecht, für die Bauern Gemeindezugehörigkeit sowie Haus- und Grundbesitz. Das passive Wahlrecht für Abgeordnete aus dem Bürgerstand war an ein besteuertes Besitztum oder Gewerbe gebunden. Je ein Abgeordneter aus jedem Stand wurde nicht gewählt, sondern vom Herzog ernannt. Die Befugnisse des Landtags lagen in der Finanzkontrolle und Etatbestimmung in Bezug auf die Landschaftskasse. Hinsichtlich der Gesetzgebung war ihm nur ein Beratungsrecht zugestanden.

1829 erhielt das Herzogtum Sachsen-Meiningen eine für alle Landesteile gültige Verfassung. Das nun geltende Wahlrecht sah jeweils acht Abgeordnete und acht Stellvertreter aus den drei Ständen der Rittergutsbesitzer, Bürger und Bauern vor, die aus geheimen, indirekten Wahlen hervorgingen. Der Landtag war berechtigt zur Kontrolle der Finanzen und zur Zustimmung zu denjenigen Gesetzen, die "Eigentum und Freiheit der Untertanen" berührten oder "eine Veränderung der Abgaben und Rechte" bewirkten. Die Einberufung und Auflösung des Landtages lagen im Belieben des Herzogs, allerdings waren nach Auflösung Neuwahlen vorzunehmen. Die Revolution von 1848 beseitigte die Klasseneinteilung und brachte ein allgemeines gleiches Wahlrecht für die geheim und indirekt abgehaltenen Wahlen. Im Zuge der Restauration wurde das Wahlrecht 1853 aber wieder an die Bestimmungen von 1829 angenähert. Erst 1873 setzte sich wieder eine Liberalisierung durch, indem nun 16 Abgeordnete in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt wurden. Daneben bestimmten aber die höchstbesteuerten Grundbesitzer und die höchstbesteuerten Personalsteuerzahler jeweils weitere vier Abgeordnete.

Nach dem Ende der Monarchie 1918 entstand der Freistaat Sachsen-Meiningen, der am 1. Mai 1920 im neuen Land Thüringen aufging.
 

Großes Staatswappen des Herzogtums Sachsen-Meiningen / Quelle: LATh - StA Meinigen, Hofmarschallamt 953, Bl. 2
Großes Staatswappen des Herzogtums Sachsen-Meiningen / Quelle: LATh - StA Meinigen, Hofmarschallamt Nr. 953, Bl. 2 (Alle Rechte vorbehalten.)