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Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Hildburghausen

Das Fürstentum Sachsen-Hildburghausen entstand durch Landesteilung innerhalb der wettinischen Linie Sachsen-Gotha 1680 aus den Ämtern Eisfeld, Hildburghausen, Veilsdorf, Heldburg und Schalkau (Letzteres 1723 eingetauscht gegen das Amt Behrungen). Später kamen noch die exklavierten Ämter Königsberg und Sonnefeld hinzu. Die Einwohnerzahl des 709 km² großen Herzogtums betrug 29.706 (1816). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebte von der Landwirtschaft. Lediglich in den gebirgigen Ämtern Eisfeld und Schalkau spielten Holz- oder andere natürliche Rohstoffe verarbeitende Gewerbe eine große Rolle (v. a. Spielzeug- und Möbelherstellung, Glas- und Porzellanproduktion). 1826 fiel im Zuge einer Neugliederung der aus der gothaischen Linie hervorgegangenen Herzogtümer der größte Teil des Landes an Sachsen-Meiningen, während der bisherige Herzog von Sachsen-Hildburghausen das Herzogtum Sachsen-Altenburg übernahm. Die Ämter Königsberg und Sonnefeld kamen an den Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha.

Die Zentralbehörden waren am Gothaer Vorbild orientiert und bestanden aus der Kammer für die grundherrliche Verwaltung und der 1684 gebildeten Regierung sowie dem Konsistorium. Die Herzöge regierten seit Ernst Friedrich I. aus dem Kabinett, erst 1780 tritt ein Geheimes Ratskollegium auf, das aber lediglich für die Reservatrechte des Herzogs zuständig war und somit gleichberechtigt neben den anderen Behörden fungierte. Am Ende des 18. Jahrhunderts wurden verschiedene Immediatkommissionen für spezielle Verwaltungszwecke gebildet, die nicht alle bestehen blieben. Die Notwendigkeit einer sparsamen Verwaltung zwang Anfang des 19. Jh. zu einer durchgreifenden Reform der Zentralverwaltung, die schließlich 1810 zur Schaffung einer einzigen Zentralbehörde, der Landesregierung, führte. Sie war in sechs Fachabteilungen gegliedert, die streng ressortmäßig arbeiteten, und deren Justizabteilung als unabhängiges Gericht wirkte.

Die Landeshoheit über die Herzog Ernst 1680 zugeteilten Ämter hatte sich der Gothaer Herzog vorbehalten, so dass sich die dortigen Stände (Ritterschaft und Städte) zunächst im Gothaer Landtag zusammen fanden. Nachdem Herzog Ernst sich die Hoheit über die inneren Landesangelegenheiten erstritten hatte, versammelte er 1684 seine Landstände zum ersten Landtag. Obwohl die Stände nur das Recht der Steuerbewilligung besaßen, kamen zahlreiche andere Themen zur Sprache. Im späten 18. Jahrhundert gelang es den Herzögen, durch Verbindung von Landtags- und Regierungsämtern die gewünschten Steuerbewilligungen durch abhängige Beamte einzuholen und somit die politische Bedeutung der Landstände zu beschneiden. Erst im Zuge der Verfassungsbestrebungen nach den Befreiungskriegen erwachte neues parlamentarisches Leben.

Den Auftrag zur Umgestaltung der landschaftlichen Verfassung gab Herzog Friedrich bereits 1815. Der im November 1817 den Landständen vorgelegte endgültige Verfassungsentwurf orientierte sich am Vorbild der kurz zuvor erlassenen Weimarer Verfassung und wurde am 19. März 1818 zum Grundgesetz des Herzogtums erhoben. Die 18 Abgeordneten aus vier Ständen - sechs aus der Ritterschaft, fünf aus dem Bürgerstand der fünf Städte, sechs aus dem Bauernstand der sechs Ämter (Hildburghausen, Heldburg, Eisfeld, Behrungen, Sonnefeld, Königsberg) und einer aus der Geistlichkeit - wurden auf sechs Jahre innerhalb ihrer "Klasse" gewählt. Voraussetzung für das passive Wahlrecht waren die christliche Religionszugehörigkeit, ein Mindestalter von 29 Jahren und ein unbescholtener Ruf. Die geheimen Wahlen waren innerhalb des Bürger- und Bauernstands indirekt, die Wähler mussten das Bürger- bzw. Nachbarrecht besitzen. Hauptobliegenheiten und Rechte der Landstände bestanden in Beirat und Zustimmung bei Verträgen und Dispositionen, die die Integrität des Landes berührten, Einführung und Abänderung allgemeiner Landesgesetze, Festsetzung des Etats sowie Bewilligung und Erhebung der Steuern unter Kontrolle der Regierung. Die Landstände waren berechtigt, Beschwerden über Mängel in der Gesetzgebung und Missbräuche in der Verwaltung entgegenzunehmen sowie Pflichtverletzungen der Staatsdiener zu untersuchen.
 

Wappenabbildung des Herzogtums Sachsen-Hildburghausen / Quelle: Seyfart, Johann Friedrich / Gatterer, Johann Christoph: Fortgesetzter Wappen-Calender auf das Jahr 1764 oder jährliches Handbuch der neuesten Genealogie und Heraldik. Nürnberg 1764, Bl. 57v.
Wappenabbildung des Herzogtums Sachsen-Hildburghausen / Quelle: Seyfart, Johann Friedrich / Gatterer, Johann Christoph: Fortgesetzter Wappen-Calender auf das Jahr ... oder jährliches Handbuch der neuesten Genealogie und Heraldik. Nürnberg 1764, Bl. 57v. (= VD18 9028982)