Listeneinstieg

Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Coburg-Saalfeld

Das Herzogtum Sachsen-Coburg-Saalfeld bestand aus den vier getrennt liegenden Landesteilen Coburg, Themar und Saalfeld sowie dem an den südlichen Ausläufern des Hunsrücks liegenden Fürstentum Lichtenfels. Die Einwohnerzahl des 1.498 km² großen Herzogtums betrug 80.012 (1816). Nach Ausstreben der Linie Sachsen Gotha-Altenburg im Jahre 1825 wurde durch Schiedsspruch des Sächsischen Königs eine Neugliederung der Ernestinischen Herzogtümer vorgenommen: Der Herzog von Sachsen-Coburg-Saalfeld trat Sachsen-Saalfeld und das Amt Themar an Sachsen-Meiningen ab. Dafür erhielt er das Herzogtum Sachsen-Gotha (ohne die Ämter Kranichfeld und Römhild und ohne Altenburg) und regierte seitdem als Herzog von Sachsen-Gotha und Coburg. Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse war Haupterwerbszweig des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha. Im Coburger Landesteil bildete die Spielwarenfabrikation in Neustadt den Hauptindustriezweig.

Das 1826 entstandene Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha stellte keinen Einheitsstand dar, vielmehr blieb Sachsen-Coburg, wo eine im Jahre 1821 erlassene Verfassung über 1826 hinaus Geltung besaß, staatsrechtlich getrennt von Gotha. Gleichwohl ging das Verhältnis der beiden Landesteile über eine bloße Personalunion in Form eines gemeinschaftlichen Staatsoberhaupts hinaus und stellte eine "Art Realunion" dar. An die Spitze des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha trat nämlich 1826 ein Ministerium mit drei Sachdepartements, das 1844 in Staatsministerium umbenannt und 1852 in drei Abteilungen (Coburg, Gotha, Haussachen) gegliedert wurde. An Stelle des Kriegskollegiums zu Gotha und der Kriegskommission zu Coburg trat die gemeinsame Militärverwaltungskammer (1833-1842). Eine weitere Vereinheitlichung ließ sich aber nicht erreichen.

Im Herzogtum Coburg standen unter dem Ministerium folgende Landeskollegien:

  • Landesregierung
  • Landesregierung als Justizkollegium
  • Konsistorium
  • Kammer
  • Obersteuerkommission


Die Coburger Verfassung vom 8. August 1821 unterstellte erstmals den Staatshaushalt einem parlamentarischen Verfahren und legte so mit dem Budgetrecht eine Grundlage für den Parlamentarismus in Deutschland. Das in der Verfassung geregelte Wahlrecht sah für alle Landesteile des Herzogtums Sachsen-Coburg-Saalfeld eine gemeinschaftliche Gesamtheit von Landständen vor, die aus sechs Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, aus zwei Abgeordneten der Magistrate von Coburg und Saalfeld, aus drei Abgeordneten der Städte Coburg, Saalfeld und Pößneck und aus sechs Abgeordneten der übrigen Städte und sämtlichen Dorfgemeinden gebildet wurde. Der Coburger Landtag blieb im Wesentlichen bis 1852 bestehen. Gemäß dem "Staatsgrundgesetz für die Herzogtümer Coburg und Gotha" vom 3. Mai 1852 bestanden sowohl in Coburg (elf Mitglieder) als auch in Gotha (19 Mitglieder) Sonderlandtage fort. Beide Landtage wurden in allgemeiner, geheimer und gleicher Wahl in einem indirekten Wahlverfahren gewählt.

Nach dem Ende der Monarchie 1918 entstanden die Freistaaten Sachsen-Coburg und Sachsen-Gotha. Coburg vereinigte sich nach einer Volksabstimmung zum 1. Juli 1920 mit dem Freistaat Bayern.
 

Wappenabbildung des Herzogtums Sachsen-Coburg und Saalfeld / Quelle: Fortgesetzter Wappen-Calender auf das Jahr 1765 oder jährliches Handbuch der neuesten Genealogie und Heraldik, hrsg. von Johann Friedrich Seyfart und Johann Christoph Gatterer. Nürnberg
Wappenabbildung des Herzogtums Sachsen-Coburg und Saalfeld / Quelle: Seyfart, Johann Friedrich / Gatterer, Johann Christoph: Fortgesetzter Wappen-Calender auf das Jahr ... oder jährliches Handbuch der neuesten Genealogie und Heraldik. Nürnberg 1765, Bl. 59v. (Abbildung mt freundlicher Genehmigung der Bayerischen Landesbibliothek Coburg, Signatur: Alm 296 (1765), Bl. 59v. / Alle Rechte vorbehalten.)